Sachverständigenwesen

 

 

Erbschaftsteuer: Bewertung des Grundvermögens / 8 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG

 

Ziel der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist, den tatsächlichen gemeinen Wert (Verkehrswert) des Grundstücks zu ermitteln. Dieser gemeine Wert soll durch die typisierenden Bewertungsvorschriften abgebildet werden. Durch diese typisierenden Bewertungsverfahren lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass die ermittelten Werte in besonders gelagerten Fällen über den gemeinen Wert eines Grundstücks hinausgehen können. Damit sich die vereinfachte Grundbesitzbewertung nicht nachteilig auswirkt, kann der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger ist, als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert (sog. Öffnungsklausel).Vom Finanzamt (werden zum Nachweis des gemeinen Werts (z.B. fürVermögens-/Erbschaftssteuer)

 

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nur durch Vorlage eines "qualifizierten" Gutachtens möglich.            

                   

Der Steuerpflichtige trägt gemäß § 146 Abs. 7 BewG die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks.

Der Nachweis durch Sachverständigengutachten kann regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden.

 

Erlasse der obersten Finanzbehörden

 In den am 21.05.2014 im Bundessteuerblatt (BStBl II 2014 S. 808) veröffentlichten „Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Februar 2014“ wird klargestellt, dass die Finanzverwaltung entgegen dem BFH-Urteil vom 11.09.2013 (II R 61/11) an ihrer bisherigen Auffassung festhält. Demnach kann der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch weiterhin regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen. Dies gelte, nicht zuletzt aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, insbesondere für inhaltliche mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.

 

Der BFH hat mit Urteil vom 19.6.2013 entschieden, dass die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.